Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
H. W. Meisterjahn Werkzeuge GmbH
Ernst-Befort-Str. 5-7
35578 Wetzlar
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese
Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich
schriftlich der Geltung zustimmen.
2. Diese Verkaufsbedingungen gelten
auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um
Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die
Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt
werden).
3. Die Bedingungen gelten für alle
Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Abweichungen, auch
aufgrund abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers,
bedürfen unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung. Unsere
Angebote aus Rundschreiben, Katalogen, Prospekten, Website und sonstigen
Inseraten sind unverbindlich und freibleibend. Preisänderungen aufgrund
von Wechselkursänderungen oder Preiserhöhungen unserer Lieferanten
behalten wir uns vor.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in
Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen
Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller
unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des
Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese
Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
1. Sofern nichts Gegenteiliges
schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich
Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat
ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug
von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
Sofern
nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10
Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 %
über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Sofern keine Festpreisabrede
getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter
Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder
später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 5 Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen
Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug
oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht
die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über,
in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers
an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller,
spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den
Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware
vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der
gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen
aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen
Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller
sich vertragswidrig verhält.
2. Der Besteller ist verpflichtet,
solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache
pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen
ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen
Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO
zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Besteller ist zur
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr
berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an
uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der
Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Die Be- und Verarbeitung oder
Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im
Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des
Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die
Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet
wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der
Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache
des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass
der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur
Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller
auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der
Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir
nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
5. Wir verpflichten uns, die uns
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben,
soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
1. Gewährleistungsrechte des Bestellers
setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Mängelansprüche verjähren in 12
Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei
unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des
Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Soweit das
Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke),
§ 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB
(Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
3. Sollte trotz aller aufgewendeter
Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum
Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware,
vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern
oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung
innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffansprüche bleiben von
vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann
der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom
Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei
nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei
nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,
ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom
Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder
Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6. Ansprüche des Bestellers wegen der
zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen,
soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware
nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers
verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7. Rückgriffansprüche des Bestellers
gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer
keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruches des
Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
§ 10 Sonstiges
1. Dieser Vertrag und die gesamten
Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort und ausschließlicher
Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser
Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen
den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind
in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.